Wer ist in der Verantwortung und wer muss zahlen?
Bei kleineren Schäden ist es wichtig zu wissen, wie man sich am besten verhalten sollte. Wir erklären dir gerne mehr zu diesem Thema und beantworten weitere Fragen.
Im Winter und bei Glatteis kann es schnell zu einem Autounfall kommen – und das oft ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeugs. Beim Befahren von Glatteis gelten besondere gesetzliche Bedingungen: auch wenn man den Unfall selbst nicht verschuldet hat, gehen die Gerichte von einem mitwirkenden Verschulden des Fahrers aus. Bei Eisglätte muss jeder Autofahrer damit rechnen, dass schon kleinste Fahrfehler zu Unfällen führen.
Bei selbst verschuldeten Unfällen und auch wenn der Unfallgegner nicht ermittelt werden kann, zahlt die Kaskoversicherung.
Ein Hagelschaden kann zum Beispiel auch über die Teilkaskoversicherung abgerechnet werden. Aber bevor ein durch Hagelkörner beschädigtes Auto in die Werkstatt geht, muss die Autoversicherung kontaktiert werden. Diese entscheidet dann, ob und von wem ein Gutachten erstellt werden soll. Im Unterschied zu einem fremdverschuldeten Unfall darf die Versicherung keinen eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Außerdem kann je nach Vertrag eine bestimmte Werkstattbindung vereinbart werden, so dass man dann die von der Versicherung vorgeschriebene Werkstatt aufsuchen muss.
Wenn man mit dem Auto gegen einen umstürzenden Baum fährt oder Äste bzw. Dachziegel auf das Auto fallen, so kann man den Schaden über eine bestehende Teilkaskoversicherung abwickeln. Diese zahlt, wenn es sich dabei nachweislich um einen Sturm mit einer Windstärke auf der Richterskala von mindestens 8 handelt. Erfolgt der Schaden durch einen Aufprall mit einem Baum, der schon auf der Fahrbahn liegt, dann zahlt die Teilkaskoversicherung nicht. Hier ist eine Vollkaskoversicherung gefragt, denn in diesem Fall hat der Sturm nicht unmittelbar gewirkt. Bei einer Abwicklung über die Teilkaskoversicherung erfolgt keine Rückstufung in den Schadenfreiheitsklassen. Nur die dort vereinbarte Selbstbeteiligung wird von dem zu leistenden Betrag abgezogen. Falls die Vollkaskoversicherung zahlt, erfolgt im nächsten Kalenderjahr eine Rückstufung der Versicherungspolice.
Bei vorhandenem Rabattschutz, der von den meisten Kfz-Versicherungen gewährt wird, kommt es ebenfalls zu einer Rückstufung, aber ohne Erhöhung der Versicherungsprämie. Wenn der Betroffene keine Teilkaskoversicherung hat oder den Eigenanteil und andere nicht versicherte Schadenspositionen in Anspruch nehmen will, hat er gegenüber der Gemeinde, dem Haus- oder Gartenbesitzer oder der Straßenbaubehörde zu beweisen, dass eine besondere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben ist. Dies ist dann zu vermuten, wenn der Verkehrssicherungspflichtige vor dem Schadenseintritt nicht ausreichend für die Sicherheit von Straßen, Bäumen, Häusern oder Verkehrszeichen Sorge getragen hat.
Was ist bei Hochwasserschäden an einem geparkten Auto zu tun?
Bei Hochwasserschäden an geparkten Autos erfolgt die Schadensabwicklung im Rahmen der Teilkaskoversicherung. Die Vollkaskoversicherung kann die Leistung verweigern, wenn das Fahrzeug nicht zeitgerecht aus dem Überschwemmungsgebiet herausgefahren wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre.
Bei Hochwasser oder Stürmen werden immer wieder komplette Ortschaften überflutet. Häufig werden dabei Autos beschädigt. Sei es, weil sie dort geparkt waren oder aber auch, weil jemand mit seinem Auto hindurchgefahren ist. Wenn man mit seinem Auto auf einer überfluteten Straße fährt, sollte man wissen, dass die Teilkaskoversicherung nicht leistungspflichtig ist, wenn während dieser Fahrt Wasser in den Zylinderraum eindringt und im Zusammenhang mit der Hubbewegung des Kolbens einen sogenannten Wasserschlag (Motorschaden) herbeiführt. Diese Beschädigung ist dann nicht unbedingt durch die Überschwemmung verursacht, sondern vielmehr durch das eigene Fahrverhalten des Versicherungsnehmers.
Im Rahmen der Teilkaskoversicherung ist der Wasserschlag in Ausnahmefällen gedeckt, sofern das Hochwasser derart plötzlich auftritt, dass der Motor nicht die Möglichkeit hat, rechtzeitig abgestellt zu werden. Der Motorschaden, der durch das Einfahren in eine überflutete Straße entstanden ist, bildet einen Unfallschaden für den grundsätzlich die Kaskoversicherung eintritt. Jedoch kann die Versicherung die Leistung vollständig oder zum Teil mit der Begründung ablehnen, dass der Schadensfall grob fahrlässig verursacht wurde, wenn der Fahrzeugführer die Überflutung kannte und die Straße trotzdem befahren hat. In solchen Fällen ist es wichtig, keinen Folgeschaden zu verursachen. Darum das Auto gar nicht erst anlassen und wenn nötig auf den nächstgelegenen trockenen Platz stellen oder abschleppen lassen. Anschließend die Fahrzeugbatterie abklemmen, den allgemeinen Abschleppdienst anrufen und das Auto in eine Werkstatt bringen lassen. Schließlich zahlt die Teilkaskoversicherung auch Schäden an abgestellten Autos, die durch Hochwasser oder dergleichen beschädigt wurden.
Reicht das Wasser bis unter die Türschwelle, lassen sich Schäden nicht mehr ausschließen. Wenn das Fahrzeug Auffälligkeiten zeigt, wird empfohlen, sämtliche Funktionsteile im Bodenbereich des Wagens checken zu lassen. Eine Kostenschätzung durch die Fachwerkstatt verhindert unangenehme Überraschungen.
Hat sich das Wasser über die Türschwelle hinaus ausgebreitet oder ist gar in den Innenraum des Fahrzeugs gelangt, ist ein entsprechender Schaden vorprogrammiert. In solchen Fällen empfiehlt es sich, alle Funktionsteile des Fahrzeugs, die in Berührung mit Wasser gekommen sind, untersuchen zu lassen und vorsorglich z. B. Sicherheitsgurtstraffer oder automatische Gurtwickler auszuwechseln. Verschmutzungen können zudem in oder unter den Bodenbelägen und Dämmmatten zurückbleiben. Dieser Dreck kann normalerweise selbst mit einem Sprüh- oder Nassstaubsauger nicht mehr beseitigt werden. Im Regelfall müssen diese Teile deswegen ausgewechselt werden. Ebenso empfiehlt es sich, Tür- und Seitenverkleidungen herauszunehmen, um Hohlräume und die Innenseite der Türschweller auf Feuchtigkeit und Verschmutzung zu untersuchen. Vor unliebsamen Überraschungen kann man sich mit einem Kostenvoranschlag aus der Autowerkstatt absichern.
Falls das Wasser im Auto bis zur unteren Kante der Fensterscheibe reicht, ist mit dem größtmöglichen Schaden zu rechnen. Mit großer Wahrscheinlichkeit wurden alle elektrischen Teile, inklusive Kabelstränge, stark beschädigt, und das Wasser hat vermutlich den Motor und das Getriebe erreicht. Auch die elektronischen Bauteile hinter dem Armaturenbrett sind aller Wahrscheinlichkeit nach zerstört worden. Die Folge: finanzieller Totalschaden.
Es ist daher fraglich, ob sich eine Reparatur überhaupt lohnt. Vor allem weil eine noch so sorgfältige Reinigung eher eine kosmetische bleiben wird: man muss mit massiven Mängeln rechnen. Wenn du also keine Vollkaskoversicherung hast und dein Auto dennoch gerne reparieren lassen möchtest: einfach mit Hilfe eines Gebrauchtwagenrechners den aktuellen Wert deines Autos herausfinden – möglicherweise ist der Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs sogar günstiger, als das Auto reparieren zu lassen.
Grundsätzlich gilt für jede Art von Fahrt, dass das Durchfahren von Hochwasser riskant ist und daher nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Man kann schließlich nicht vorhersagen, wie hoch das Wasser wirklich ist. Normale Pkw (darunter auch die meisten SUVs) sind lediglich für eine maximale Tiefe von rund 20 bis 25 Zentimetern bei langsamer Fahrt konzipiert. Wenn das Wasser höher ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Auto stecken bleibt. Zudem kann sich die Situation rasch zuspitzen und das Auto kann von den Wassermassen weggetragen werden. Also nicht unnötig in Gefahr bringen!
Was ist mit Schlaglöchern – wer kommt für die Schäden auf?
Gerade Motorrad- und Fahrradfahrer können schwere Unfälle haben, wenn sie ein Schlagloch nicht beachten. Beim Auto ist die Sachbeschädigung wahrscheinlicher. Doch wer trägt die Hauptverantwortung? Wie geht es weiter, wenn es zu einem Schaden kommt? Die wichtigsten Informationen dazu gibt es hier.
Der Verantwortliche für die Verkehrssicherheit ist für den Straßenzustand verantwortlich. Das können je nach Zuständigkeit für die Straße der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden oder sogar eine Privatperson sein. Der Straßenverkehr sollte so sicher wie möglich fließen. Aus diesem Grund müssen die Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten Gefahren, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, geschützt oder zumindest gewarnt werden. An viel befahrenen Straßen sind Kontrollen mehrmals pro Woche, gegebenenfalls sogar täglich, vorzunehmen. An weniger stark befahrenen Straßen und Straßen mit niedrigem Verkehr kann eine einzige Kontrolle wöchentlich oder im Abstand von einigen Wochen genügen. Sollten bei einer Kontrolle gefährliche Schäden an der Straßenoberfläche entdeckt werden, ist unverzüglich zu handeln, d.h. der Schaden muss behoben werden. Die Beschilderung (Warnschilder und/oder Geschwindigkeitsbegrenzungen) können im Einzelfall vorerst genügen. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann vollständig wegfallen oder reduziert werden (Mithaftung), wenn die Schlaglöcher deutlich sichtbar waren, ein Warnhinweis vorhanden war oder die angeordnete maximal Geschwindigkeit wegen der Gefahrenzone nicht beachtet wurde.
Der Autofahrer darf nicht allgemein davon ausgehen, dass der Straßenbelag in ordnungsgemäßem Zustand ist und keine Schäden hat. Insbesondere gilt dies für Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen und nachrangiger Verkehrswichtigkeit. An Straßen mit hoher Verkehrsbelastung, wie zum Beispiel Autobahnen, kann der Autofahrer jedoch davon ausgehen, dass keine erheblichen Vertiefungen vorliegen, die zu Beschädigungen oder Unfällen einladen könnten. Bei einem Schaden ist es besonders wichtig, unverzüglich alles zu dokumentieren, natürlich ohne sich oder Dritte am Unfallort zu gefährden. Das heißt: das Schlagloch, die betroffene Straße und das beschädigte Fahrzeug fotografieren, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit notieren und die Namen und Adressen etwaiger Zeugen aufschreiben. Vorsorglich sollten auch die Polizei und die Kfz-Versicherung benachrichtigt werden. Ein Schlaglochschaden am Auto oder Motorrad ist aber nur dann von der Kaskoversicherung geschützt, wenn sie abgeschlossen wurde. Wenn das Fahrzeug nach dem Schaden noch verkehrstauglich ist, dann sollte der Fahrer bei der Fortsetzung der Fahrt ganz besonders vorsichtig sein. Werden ungewöhnliche Geräusche festgestellt oder ist ein ausgeprägtes Ziehen in eine Richtung zu spüren, sollte so rasch es geht eine Werkstatt angesteuert werden.
Wie verhält es sich mit einem Steinschlag – was ist in diesem Fall zu tun und wer trägt die Kosten?
Bei den Kaskoschäden ist der größte Anteil auf Glasschäden zurückzuführen. Das schließt auch Steinschläge mit ein. Wir informieren dich über die Frage, wann ein Schaden repariert werden kann oder wann ein Austausch der Windschutzscheibe unumgänglich ist.
Im Wesentlichen gilt die Formel: was außerhalb des Sichtfeldes des Fahrers liegt, sich mindestens zehn Zentimeter vom Rand entfernt und weniger als fünf Millimeter groß ist, kann ausgebessert werden. Als Blickfeld wird die Fläche in der Größe eines DIN-A4-Blattes unmittelbar vor dem Autofahrer verstanden. Dabei darf nur die Außenseite der Windschutzscheibe geschädigt sein, also nicht die Zwischenfolie oder die Innenscheibe. Zudem darf Wasser oder Schmutz noch nicht in die Scheibe eingedrungen sein. Unser Tipp: die beschädigte Stelle umgehend mit einem Aufkleber bzw. einer Folie versehen.
Eine Autowerkstatt oder ein Spezialist für Autoglas kann diesen Schaden wieder beheben. Wird die Arbeit ordnungsgemäß durchgeführt, ist die beschädigte Stelle so gut wie nicht mehr sichtbar und die Scheibe hat nahezu wieder ihre vorherige Stabilität.
Immer wieder kommt es vor, dass Glasschäden durch aufgewirbelte Steine hervorgerufen werden. In einem solchen Fall haftet das vorausfahrende Fahrzeug in der Regel nicht, da selbst ein vorbildlicher Fahrer den entstandenen Sachschaden nicht verhindern hätte können. Das ist anders, wenn das Fahrzeug mit zu hoher Geschwindigkeit auf einer Schotterstraße bewegt wurde und dabei ein Stein hochgeschleudert wird. Dann muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Vordermanns für den entstandenen Schaden haften. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Stein von der Ladefläche des vorderen Fahrzeugs ablöst. Beschädigungen durch aufgewirbelte Steine können im Rahmen der Teilkasko-Versicherung abgerechnet werden. Ähnliches gilt, wenn sich das Fahrzeug, welches den Schaden verursacht, aus dem Staub macht.
Welche Haftung ergibt sich bei der Brandstiftung an Fahrzeugen?
Unglücklicherweise werden viele Autos, die den Anwohnern gehören, bei Ausschreitungen häufig beschädigt oder gar ganz zerstört. Die Folge ist oft ein erheblicher Sachschaden. Darauf sollten die Beteiligten unbedingt achten. Die Teil- oder Vollkaskoversicherung kommt für den Schaden auf. Wenn das Fahrzeug durch Brandstiftung kaputt gemacht wurde, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Täter gefunden und für den entstandenen Schaden zur Rechenschaft gezogen wird. In einem solchen Fall deckt die Teilkaskoversicherung den Schaden, in der Regel mit einer Selbstbeteiligung zwischen 150 und 300 Euro. Fahrzeughalter ohne Teilkaskoversicherung haben das Nachsehen, da die gesetzlich vorgesehene Haftpflichtversicherung diesen Schaden nicht übernimmt.
Sollte das Auto nicht durch Brand zerstört, sondern durch mutwillige Beschädigungen (z. B. abgetretene Spiegel, zerbrochene Scheiben oder aufgeschlitzte Reifen) verursacht worden sein, greift nur die Vollkaskoversicherung. Diese umfasst normalerweise auch eine Selbstbeteiligung von 300 Euro. Wenn der Schaden von der Kaskoversicherung abgewickelt wurde, hat der Versicherungsnehmer jedoch mit einer Beitragserhöhung zu rechnen.
Was wird bezahlt?
Wenn die Versicherungsgesellschaft den Schaden an dem beschädigten Fahrzeug regelt, wird gewöhnlich nur der aktuelle Wert des Fahrzeugs erstattet. Im Gegensatz dazu kann die Kaskoversicherung mit der Kaufpreisentschädigung den vollständigen Kaufpreis zurückerstatten. Waren im Auto beispielsweise Navis, Handys oder Reisegepäck vorhanden, sind diese nicht durch die Teil- oder Vollkaskoversicherung abgesichert, denn die Versicherung übernimmt nur Schäden an den dauerhaft verbauten Teilen.
Wir wünschen euch wie immer eine angenehme, sichere Fahrt!