Was es bei Fahrradträgern am Auto zu beachten gibt

 

Für die Urlaubsfahrt oder die Fahrt zum nächsten Radsport-Event ist es oft notwendig, die Fahrräder im Auto mitzunehmen. In der Regel werden dafür Dach-, Heckklappen- oder Anhängerkupplungsträger verwendet. Autofahrer in Deutschland müssen eine Reihe von Vorschriften einhalten, um Bußgelder und Gefährdungen zu vermeiden.

1. Die Wahl des richtigen Trägersystems

Grundsätzlich unterscheidet man drei gängige Systeme, die jeweils spezifische Anforderungen an den Betrieb stellen:

  • Dachträger: Die Fahrräder werden auf dem Dach montiert. Die zulässige Dachlast des Fahrzeugs sollte hier besonders beachtet werden. Des Weiteren erhöht sich die Höhe des Fahrzeugs, was beim Einfahren in Tiefgaragen oder bei Unterführungen unbedingt berücksichtigt werden muss.
  • Heckklappenträger: Ihre Montage erfolgt direkt an der Heckklappe. Entscheidend ist hier die Kompatibilität mit dem jeweiligen Fahrzeugmodell. Ihr Vorteil besteht darin, dass es häufig nicht erforderlich ist, zusätzliche Lichtquellen oder Markierungen zu verwenden, solange das Rücklicht und das Kennzeichen sichtbar sind.
  • Kupplungsträger (Anhängerkupplungsträger): Diese Systeme werden häufig als die sicherste und bequemste Option angesehen, da die Räder nicht hochgehoben werden müssen und der Luftwiderstand geringer ist. Die Vorschriften zu Kennzeichen, Beleuchtung und der Stützlast sind hierbei jedoch von großer Bedeutung.

2. Kennzeichen und Beleuchtung – Sichtbarkeit ist Pflicht

Dies ist einer der wichtigsten und am häufigsten missachteten Punkte, insbesondere bei Kupplungsträgern:

  • Drittes Kennzeichen (Folgekennzeichen): Wird das hintere amtliche Kennzeichen des Autos durch den Träger oder die Ladung (die Fahrräder) verdeckt, muss am Fahrradträger ein drittes Nummernschild angebracht werden. Dieses Kennzeichen muss exakt dem Original entsprechen, benötigt in Deutschland aber keine amtlichen Plaketten (Stempelplaketten) der Zulassungsstelle.
  • Beleuchtung: Falls die Rückleuchten des Fahrzeugs durch den Träger oder die Fahrräder verdeckt werden, muss der Fahrradträger eine vollständige und funktionierende Beleuchtungseinrichtung (Bremslicht, Blinker, Rückleuchten, Reflektoren, Nebelschlussleuchte und Rückfahrscheinwerfer) aufweisen. Bei zeitgemäßen Kupplungsträgern wird der Anschluss in der Regel über einen 13-poligen Stecker realisiert.

3. Beladung und Abmessungen – Was darf ich transportieren?

Die Fahrräder und der Träger werden rechtlich als Ladung betrachtet und müssen gemäß §22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und §32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesichert und dimensioniert sein:

  • Ladungssicherung: Die Fahrräder müssen so befestigt werden, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht verrutschen, herabfallen oder die Fahrsicherheit beeinträchtigen können. Spanngurte und die vom Hersteller vorgesehenen Sicherungen sind Pflicht.
  • Überstand zur Seite: Die Ladung darf in Deutschland auf jeder Seite maximal 40 cm über die Fahrzeugaußenkante hinausragen, wobei die Gesamtbreite des Autos (inklusive Ladung) 2,55 Meter nicht überschreiten darf. Bei Fahrradträgern ist in der Regel auf das seitliche Hinausragen zu achten.
  • Überstand nach hinten: Die Ladung darf bis zu 1,5 Meter über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinausragen. Überschreitet der Überhang 1 Meter, muss er in Deutschland mit einer hellroten Fahne (≥30×30 cm), einem zylindrischen roten Körper (≥30 cm hoch, ≥ 35 cm Durchmesser) oder einer Tafel gekennzeichnet sein, die rechtwinklig zur Fahrtrichtung hängt. In der Praxis ist das bei Fahrrädern auf Kupplungsträgern jedoch selten der Fall.

4. Gewicht und Geschwindigkeitsbegrenzung

  • Stützlast beachten: Bei Kupplungsträgern spielt die zulässige Stützlast der Anhängerkupplung (dokumentiert in den Fahrzeugpapieren und auf der Kupplung) eine entscheidende Rolle. Der Wert darf nicht überschritten werden, wenn das Gesamtgewicht von Träger und Fahrrädern berücksichtigt wird. Dies ist besonders entscheidend, wenn es um den Transport von schweren E-Bikes oder Pedelecs geht.
  • Höchstgeschwindigkeit: In Deutschland gibt es keine gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit für Autos mit Fahrradträger. Der ADAC und viele Hersteller empfehlen jedoch eine Maximalgeschwindigkeit von 130 km/h (teilweise auch 120 km/h), um die Stabilität und Sicherheit des Gespanns zu gewährleisten.

5. Wichtige Sicherheitstipps

  • Akkus entfernen: Bei E-Bikes sollten Sie die Akkus vor dem Transport entfernen, um das Gewicht zu reduzieren (wichtig für die Stützlast) und sie vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen.
  • Fahrverhalten anpassen: Das zusätzliche Gewicht und der veränderte Schwerpunkt des Autos (besonders bei Dachträgern) erfordern eine angepasste, vorausschauende Fahrweise, insbesondere in Kurven und bei Seitenwind.
  • Regelmäßige Kontrolle: Überprüfen Sie den festen Sitz des Trägers und der Fahrräder nicht nur vor der Abfahrt, sondern auch nach den ersten Kilometern und in regelmäßigen Abständen auf längeren Strecken.
  • Auslandsvorschriften: Beachten Sie, dass im europäischen Ausland oft abweichende Regeln gelten. In Ländern wie Italien oder Spanien muss überstehende Ladung (auch der Fahrradträger) zwingend mit einer rot-weiß schraffierten Warntafel gekennzeichnet werden. Informieren Sie sich vor Reiseantritt über die spezifischen Bestimmungen.

Wer diese Vorgaben und Ratschläge berücksichtigt, kann seine Fahrräder sicher und gesetzestreu mitnehmen und entspannt in den Urlaub aufbrechen.

Ihr Autos-mit-Herz-Team

Categories: