Ab dem 7. Juli 2024 können einzelne Neuwägen nur dann erstzugelassen werden, wenn bestimmte Assistenzsysteme an Bord sind. Das ist die zweite Stufe neuer EU-Vorgaben. Schon vor über zwei Jahren sind bei den Regeln der Typzulassung von Modellreihen diverse technische Anforderungen ergänzt worden. Viele Fahrzeuge, gerade die von deutschen Premiummarken, haben die meisten dieser Systeme allerdings schon lange an Bord. Bei Kleinwagen ist das oft anders – und diese werden wegen der neuen Vorgaben womöglich sicherer, aber auch teurer.
- Dazu gehört der „intelligente Geschwindigkeitsassistent“, der den Fahrer per Anzeige bzw. akustischem Signal warnt, wenn er eine geltende Geschwindigkeitsbegrenzung übertritt. Allerdings darf die Funktion abschaltbar sein und der Fahrer muss seine Geschwindigkeit weiterhin frei wählen können.
- Unfalldatenspeicher / Black Box: Eine „ereignisbezogene Datenspeicherung“, auch als „Black Box“ bekannt, ist dann bei Neuwagen immer mit an Bord. Sie erfasst bei einem Unfall anonymisierte Fahrdaten in einem Speicher und macht sie für eine spätere Auswertung verfügbar.
- Verbindlich verbaut ist jetzt auch ein „Notbremsassistent“. Dieser muss in der Lage sein, vor dem Fahrzeug befindliche statische Objekte und sich bewegende Fahrzeuge zu erkennen und im Bedarfsfall selbständig bremsen können.
- Ebenfalls im neuzuzulassenden Fahrzeug muss das „Notbremslicht“ vorhanden sein. Es zeigt dem nachfolgenden Verkehr eine starke Bremsverzögerung mit ABS-Aktivierung durch gleichzeitiges Aufleuchten der Bremsleuchten und des Warnblinkers an.
- Der „Rückfahrassistent“ soll dem Fahrer beim Rückwärtsfahren Informationen über Personen und Objekte, die sich hinter dem Fahrzeug befinden, geben. Bei den meisten modernen Autos ist das im Kamerasystem mit Rückfahrwarner oder sogar Querverkehrswarnung bereits enthalten, zum Teil sogar mit Notbrems-Funktion.
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